Satzung

des Reit- und Fahrvereins Vellinghausen e.V. (Stand 25. Jan. 1985)

§ 1
Name und Sitz des Vereins

1.
Der Verein führt den Namen „Reit- und Fahrverein Vellinghausen e.V."
Sitz: 4777 Welver-Vellinghausen, Postweg 3, An der Reithalle.

2.
Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.

3.
Der Verein ist Mitglied des Provinzialverbandes westfälischer Reit- und Fahrvereine e.V., Münster, und dadurch Mitglied des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen.


§ 2

Zweck und Aufgaben des Vereins

1.
a)
Die Ausbildung der Mitglieder, die sich mit dem Pferdesport beschäftigen, im Reiten und Fahren sowie in der Haltung, in der Ausbildung und im Umgang mit Pferden..

b)
die Ausübung des Reit- und Fahrsports,

c)
die Veranstaltung und Beschickung von Pferdeleistungsprüfungen,

d)
gegenseitiger Erfahrungsaustausch,

e)
Zusammenschluss aller jugendlichen Mitglieder (bis 18 Jahre) in einer Jugendabteilung mit dem Ziel, sie in besonderer Weise im Sinne der satzungsgemäßen Aufgaben zu fördern,

f)
die Teilnahme an Lehrgängen aller Art auf höherer Ebene zu veranlassen und nach Möglichkeit zu fördern,
g)
Pflege des gesellschaftlichen Zusammenlebens.

 

2.
a)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung,

b)
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke,

c)
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

d)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 3

Mitgliedschaft

1.
Der Verein setzt sich aus persönlichen Mitgliedern zusammen.

2.
Die Mitgliedschaft ist freiwillig.

3.
Ordentliche Mitglieder sind solche, die die Zwecke des Vereins fördern können und wollen.

4.
Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder auf dem Gebiete des Reit- und Fahrsports bzw. bei Pferdeleistungsprüfungen besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.

5.
Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Anmeldung beim Vorstand beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, der berechtigt ist, die Aufnahme ohne Angabe von Gründen abzulehnen.


§ 4

Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.
Die Mitglieder haben das Recht auf volle Unterstützung und Förderung durch den Verein im Rahmen der Satzung.


2.
Die Mitglieder sind verpflichtet,

a)
die Satzung zu beachten, die Anordnungen des Vereins zu befolgen und die festgesetzten Beiträge an den Verein zu bezahlen.

b)
durch tatkräftige Mitarbeit die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen.

3.
Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins entgegen stehen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 5
Verlust der Mitgliedschaft

1.
Die Mitgliedschaft erlischt

a)
durch Austritt, der mit vierteljährlicher Kündigungsfrist zum Jahresschluss erfolgen muss,

b)
durch Ausschluss oder Tod.

2.
Den Ausschluss verfügt der Vorstand, gegen dessen Entscheidung die Berufung an die Mitgliederversammlung möglich ist, die dann endgültig mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder entscheidet.

 

3.
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anrecht auf das Vereinsvermögen. Sie sind aber verpflichtet, etwaige Rückstände, insbesondere die Beiträge, für das laufende Jahr zu bezahlen.


§ 6
Organe des Vereins

sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung


§ 7

Der Vorstand

besteht aus
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Kassenführer
d) dem Geschäftsführer
e) dem Jugendwart
f) dem Reitlehrer
g) einem Beisitzer

Der Vorstand wird in geheimer Wahl auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Die 1. Wahl nach dieser Satzung gilt für den 1. Vorsitzenden und für den Kassenführer für 4 Jahre, für den Stellvertreter, den Geschäftsführer und den Beisitzer für 2 Jahre. Dadurch ergibt sich ein feststehender Turnus, nach dem in jedem 2. Jahr ein Teil des Vorstandes gewählt wird.

Der Jugendwart wird gemäß § 10 gewählt.

Der Verein wird in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheit im Sinne des § 26 BGB durch den Vorsitzenden und in seiner Vertretung durch den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstandes oder etwaiger Ausschlüsse und die Mitgliederversammlung ein und leitet sie.

Der Vorstand bestimmt die Bildung von etwa notwendig werdenden Ausschüssen. Zu den Sitzungen des Vorstandes und etwaiger Ausschüsse können in besonderen Fällen andere Personen mit beratender Stimme hinzugezogen werden.


§ 8
Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens 1 Woche vorher in schriftlicher Form mit Angabe der Tagesordnung durch den Vorsitzenden. Eine Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn mindestens 10 Mitglieder dieses beim Vorstand schriftlich beantragen oder auf Vorstandsbeschluss.

In der Mitgliederversammlung sind nur die Mitglieder stimmberechtigt, die bereits das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter gegengezeichnet werden muss.

Der Mitgliederversammlung obliegt

a)
die Wahl der o.g. Vorstandsmitglieder zu a) bis d) und g) und die Bestätigung des Jugendwartes sowie die Abberufung des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder von ihren Ämtern. Die Abberufung des Jugendwartes bedarf der Bestätigung der Jugendabteilung,

b)
die Entgegennahme des Jahresberichtes, der Jahresabrechnung und des Arbeitsberichtes der Jugendabteilung, wenn dies in der Tagesordnung vorgesehen ist,

c)
die Entlastung des Vorstandes,

d)
die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

e)
die Wahl von 2 Rechnungsprüfern,

f)
die Beschlussfassung von Satzungsänderungen,

g)
die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (s. § 12),

h)
die Ernennung von Ehrenmitgliedern.


§ 9

Zugehörigkeit des Vereins zu Verbänden und Organisationen

Der Verein soll nachstehenden Organisationen angehören:

1. dem Provizialverband westf. Reit- und Fahrvereine, Münster
2. dem Kreisreiterverband Soest
3. dem Kreissportbund


§ 10

Die Jugendabteilung

Sie ist Bestandteil des Vereins und setzt sich aus den eingetragenen weiblichen und männlichen jugendlichen Mitgliedern bis zu 18 Jahren zusammen. Die Jugendabteilung wählt den Jugendwart und seinen Vertreter, die mindestens 18 Jahre alt sein müssen, auf die Dauer von 2 Jahren. Der Jugendwart und sein Vertreter sind von der Mitgliederversammlung zu bestätigen. Für etwaige Ausschüsse wählt die Jugendabteilung ihre eigenen Vertreter.


§ 11

Geschäftsjahr und Rechnungslegung

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Geschäftsbücher sind in üblicher Form zum Jahresabschluss abzuschließen. Es ist ein Bereicht anzufertigen, der nach Prüfung durch die gewählten Rechnungsprüfer der Mitgliederversammlung vorzulegen ist.


§ 12

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zur Beschlussfassung über diesen Tatbestand besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Im Falle der Auflösung des Vereins, oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins an die Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe in Münster, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 


Die Ausschüttung an die Mitglieder ist ausgeschlossen.


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Die vorstehende Satzung des Reit- und Fahrvereins Vellinghausen e.V. wurde in der Mitgliederversammlung vom 20. Dezember 1975 einstimmig beschlossen.

gez. Leo Kulke, 4730 Ahlen-Dolberg, Westhusener Weg
gez. Johannes Kötter, 4700 Hamm 5, Kleistraße 46
gez. Bernh. Brehe, 4730 Ahlen-Dolberg, Bummelke 7
gez. Norbert Pischel, 4700 Hamm 1, Ostenallee 106 a
gez. Erich Schulze, 4777 Welver-Vellinghausen, Köhner Weg 3
gez. Luise Droste, 4777 Welver-Flerke, Fr.-Schulze-Str. 9
gez.Wilhelm Antepoth, 4777 Welver-Vellinghausen, Köhner Weg 12


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Nachstehende Änderungen wurden in den jeweiligen Generalversammlungen beschlossen:

11.12.1977 - § 7 (Erweiterung des Vorstandes)
28.01.1984 - § 7 (Ausscheiden nach 2 Wahlperioden)
25.01.1985 - § 2 (Gemeinnützigkeit / Ergänzung)
- § 12 (Auflösung des Vereins / Ergänzung)


d9/d10258